Aktuelle Beschlüsse der KODA für den Bereich Sozial- und Erziehungsdienst (16.10.2023)

Die KODA hat sich zur 10. Sitzung am 05.10. 2023 getroffen und das Folgende beschlossen [Die Beschlüsse erlangen erst nach der Unterzeichnung durch den Bischof und die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Rottenburg-Stuttgart Rechtskraft.]:

Nachfolgendes ist aus dem Newsletter Nr. 6 der KODA-DRS zitiert:

  • Zulage für Praxisanleitung im Sozial- und Erziehungsdienst als Eigenregelung

"Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen/Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben." – so lautete die bisher geltende Übernahme des TVöD-Änderungstarifvertrags, eingefügt als Protokollerklärung 1a unter der Ziffer 20 in die Anlage A Teil II der AVO-DRS. Teilzeitbeschäftigte erhielten dadurch die Zulage anteilig des Beschäftigungsumfanges.
In der nun gefassten Eigenregelung werden die Wörter „15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit“ durch die Wörter „6 Stunden der individuell vereinbarten Wochenarbeitszeit“ ersetzt. Somit erhalten auch Teilzeitkräfte ab 1.9.2023 die volle Zulage, vorausgesetzt dass sie eben mindestens die 6 Stunden zur Anleitung unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang erbringen.

  • Kenntnisnahmebeschlüsse für Pflegedienst und Sozial- und Erziehungsdienst

Die Redaktionsverhandlungen der Tarifparteien zur Tarifeinigung des TVöD vom 22. April 2023 waren im Juli 2023 abgeschlossen. Nun konnten mit Kenntnisnahmebeschlüssen die Entgelttabellen für den Pflegedienst (Anlage C der AVO-DRS) und für den Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage D der AVO-DRS) gleichzeitig zu den kommunalen Trägern übernommen werden. Auch die Ausbildungsvergütungen (ORA-E-DRS und ORA-DRS-PIA/PFLEGE) wurden durch Kenntnisnahmebeschlüsse angepasst.