Im Sonderplenum am 18.12. hat die Bistums-KODA die Inflationsausgleichsprämie beschlossen. (21.12.2023)

Die KODA hat sich zur 12. Sitzung am 18.12. 2023 getroffen und das Folgende beschlossen [Beschlüsse erlangen Rechtskraft erst durch die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Unterzeichnen muss sie in der Sedisvakanz der Diözesanadministrator.]:

Nachfolgendes ist aus dem KODA-Newsletter Nr. 8 zitiert:

Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte im Geltungsbereich der AVO-DRS (außer Pflege und Sozial- und Erziehungsdienst)
Nach Abschluss der Tarifverhandlung beim Land (TV-L) hat die Bistums-KODA die Übernahme des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) als Eigenregelung beschlossen. Diese Eigenregelung steht unter einer „auflösenden Bedingung“: wenn die Tarifvertragsparteien (Tarifgemeinschaft deutscher Länder auf der einen Seite und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft [ver.di] sowie dbb beamtenbund und tarifunion) die Tarifeinigung bis zum 19. Januar 2024 widerrufen, ist auch der Inflationsausgleich hinfällig. Damit ist nicht zu rechnen.
Die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3000 € wird als eine Einmalzahlung in Höhe von 1800 € und einer monatlichen Sonderzahlung von Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 in Höhe von jeweils 120 € ausgezahlt.
Personen, die unter den Geltungsbereich der ORA-DRS-BBiG1, der ORP-DRS2 oder der ORA-DRS-DHBW3 fallen, erhalten eine Einmalzahlung von 1.000 € sowie ab Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 ein monatliche Zahlung in Höhe von 50 €.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie anteilig (gemäß § 24 Abs. 2 AVO-DRS). Die Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialabgabenfrei.
Durch den Beschluss des heutigen Sonderplenums schafft die Bistums-KODA die Möglichkeit, die Einmalzahlung so schnell wie möglich („zum frühestmöglichen Zeitpunkt“) den Beschäftigten zukommen zu lassen.

Der vollständige Newsletter Nr. 8 der KODA zum Nachlesen.