Für den TVöD-Bereich wurde am 18.05.2022 zwischen den Tarifparteien eine Einigung zum kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst erzielt. Die langwierigen Redaktionsverhandlungen wurden am 30.08.2022 abgeschlossen.
Trotz Abschluss der Redaktionsverhandlungen im August, liegen die Änderungstarifverträge noch nicht vor. Es gibt inzwischen jedoch eine Empfehlung des Kommunalen Arbeitgeberverbands BW zur Zahlbarmachung der vereinbarten Zulagen. Die Auszahlung der rückwirkend ab 01.07.2022 zu zahlenden Zulagen wird von der ZGASt im Einvernehmen mit der Bistums-KODA im Abrechnungsmonat Oktober 2022 vorgenommen.
Im Einzelnen gilt zur Entgeltgruppenzulage folgendes:
- Alle Beschäftigten in S 2 bis S 11a erhalten eine Zulage mit 130,00 €/Monat.
- Alle Beschäftigten in S 11b bis S 12 sowie S 14 bis S 15 Fg. 6, erhalten eine Zulage mit 180,00 €/Monat.
- Beide Zulagen fließen in die Berechnung der Jahressonderzahlung ein und werden bei Teilzeit entsprechend des Beschäftigungsumfangs gekürzt.
In S 11b, S 12, S 14 und S 15 Fg. 6 können tarifkonform nur Sozialarbeiter*innen, nicht aber Kita-Leitungen/Erzieherinnen eingruppiert sein.
Das bedeutet: Kita-Leitungen ab S 13 erhalten nach dem Tarifabschluss SuE keine Zulage. Nur die Kita-Leitungen in S 9 erhalten die Zulage mit 130 €. Als Begründung hierfür wird von Gewerkschaftsseite angegeben, dass mit der 2016 eingeführten neuen SuE-Entgeltordnung die Kita-Leitungen erhebliche Verbesserungen in der Eingruppierung erhielten, während es für die große Mehrheit der Beschäftigten damals aber nur zu moderaten Entgelterhöhungen kam.
Für alle in den o.g. Entgeltgruppen eingruppierten Beschäftigten wird die Zulage im Oktober 2022 rückwirkend ab 07.2022 (bei späterem Eintritt ab Eintrittsdatum bzw. bei Anstellung nach vorhergehendem Anerkennungspraktikum oder beendeter PIA-Ausbildung ab Beginn der SuE-Eingruppierung) ausgezahlt.
Davon ausgenommen sind (vorläufig):
- Alle ausgeschiedenen Beschäftigten, da derzeit noch unklar ist, ob und unter welchen Bedingungen dieser Personenkreis die Zulage erhält.
- Beschäftigte mit einer Zulage für höherwertige Tätigkeit (§ 14 AVO-.DRS), wenn die Entgeltgruppe der höherwertigen Tätigkeit S 13 oder höher ist.
Beschäftigte in S 15 Fg. 6 (Sozialarbeiter*innen) haben Anspruch auf eine Zulage mit 180 €.
Beschäftigte, die als Praxisanleiter*innen in der Ausbildung von Erzieher*innen/Kinderpfleger*innen mit einem Zeitanteil von mindestens 15 % ihrer Gesamttätigkeit tätig sind, erhalten rückwirkend ab 01.07.2022 eine Zulage mit 70 €/Monat. In der Tarifeinigung war dies nur bis EG S 9 vorgesehen, nach den Redaktionsverhandlungen werden nun auch die Kita-Leitungen in den berechtigten Personenkreis einbezogen.
Über die weiteren Neuerungen durch den TVöD-Tarifabschluss 2022, wie die Anpassung der Stufenlaufzeiten oder die Umsetzung der Regenerationstage, wird die Bistums-KODA erst entscheiden können, wenn die Tariftexte vorliegen.
Quelle: KODA-DRS