Aktuelles

Fragen und Antworten, wenn man sich für einen Job beim Katholischen Stadtdekanat Stuttgart interessiert.

Nachfolgendes ist aus der Internetseite https://www.kath-kirche-stuttgart.de/service/jobs zitiert:

 

Muss ich katholisch sein, um beim Katholischen Stadtdekanat Stuttgart zu arbeiten?

Nein. Wichtig ist, dass Sie unsere christlichen Werte und unsere christliche Haltung teilen. Warum ist das wichtig? Das Katholische Stadtdekanat Stuttgart ist kein weltanschaulich neutraler Arbeitgeber, sondern fußt auf einer langen christlichen Tradition, die wir auch in unseren Einrichtungen leben. Zum Beispiel in den Kitas, in denen die christlichen Feste gefeiert werden. Oder in den unterschiedlichen Teams im Verwaltungszentrum: überall ist uns ein offener und von gegenseitiger Wertschätzung geprägter Umgang wichtig. Denn jeder Mensch ist einzigartig.

Keine Regel ohne Ausnahme: Bei pastoralen, seelsorgerlichen Stellen und bei einzelnen repräsentativen Leitungsfunktionen wird die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche vorausgesetzt. Dann aber steht dies ausdrücklich in der Stellenanzeige.

Was ist das Besondere am Arbeitgeber katholische Kirche?

Wichtig ist, dass christliche Werte auch im beruflichen Alltag gelebt werden. Dazu gehört ein repektvoller Umgang im Berufsleben. Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen, bieten wir viele Teilzeitstellen. Außerdem finden sich viele familienfreundliche Komponenten in der Arbeitsvertragsordung (AVO) der Diözese Rottenburg-Stuttgart, an der sich auch das Stadtdekanat orientiert. Dazu gehört zum Beispiel eine Familienzulage für untere Gehaltsgruppen.

Das Katholische Stadtdekanat Stuttgart bietet jungen Menschen drei Ausbildungsfelder: die Praxisorientierte Ausbildung (PiA) für Erzieherinnen und Erzieher, die Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger bei der Sozialstation und die Ausbildung zur Bürokauffrau/zum Bürokaufmann für Büromanagement. Die Chancen, nach der Ausbildung übernommen zu werden, sind in allen drei Bereichen sehr gut. In den vergangenen Jahren sind alle Auszubildenden, die ihren Abschluss geschafft haben und bleiben wollten, auch übernommen worden.

Weitere Antworten auf folgende Fragen finden Sie auf der Internetseite vom Katholischen Stadtdekanat Stuttgart:

An wen richte ich meine Bewerbung? Was gehört in die Bewerbungsunterlagen?

Kann ich mich mit einer Behinderung bewerben?

TV-L Referenztarif für die AVO-DRS - Tarifverhandlungen starten im Herbst (19.10.2023)

Info der KODA Dienstnehmerseite:

Die Tarifrunde der Länder startet Ende Oktober und soll, wenn möglich, vor Weihnachten abgeschlossen sein.

“Zusammen geht mehr - fordern - wachsen - durchsetzen” so lautet der Slogan.

Von diesem Abschluss wird ein Großteil der Beschäftigten in der Diözese Rottenburg-Stuttgart profitieren!
Ausgenommen sind die Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen und in den Pflegeeinrichtungen, für diese gilt als Referenztarifvertrag der TV-öD - dessen Abschluss und Ergebnis wird in der nächsten KODA Sitzung umgesetzt werden (vgl. auch unseren Newsletter Nr. 4). 
Am 11. Oktober beschließt die Bundestarifkommission die Forderungen. Die erste Verhandlungsrunde mit den Ländern findet am 26. Oktober statt.

Wer online sich auf dem Laufenden halten will, kann sich unter https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/ informieren bzw. einen Infokanal abonnieren.

Je mehr Unterstützung die Gewerkschaft erfährt, desto besser kann das Ergebnis werden.

Forderungen der Arbeitnehmervertreter

 

Aktuelle Beschlüsse der KODA für den Bereich Sozial- und Erziehungsdienst (16.10.2023)

Die KODA hat sich zur 10. Sitzung am 05.10. 2023 getroffen und das Folgende beschlossen [Die Beschlüsse erlangen erst nach der Unterzeichnung durch den Bischof und die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Rottenburg-Stuttgart Rechtskraft.]:

Nachfolgendes ist aus dem Newsletter Nr. 6 der KODA-DRS zitiert:

  • Zulage für Praxisanleitung im Sozial- und Erziehungsdienst als Eigenregelung

"Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen/Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben." – so lautete die bisher geltende Übernahme des TVöD-Änderungstarifvertrags, eingefügt als Protokollerklärung 1a unter der Ziffer 20 in die Anlage A Teil II der AVO-DRS. Teilzeitbeschäftigte erhielten dadurch die Zulage anteilig des Beschäftigungsumfanges.
In der nun gefassten Eigenregelung werden die Wörter „15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit“ durch die Wörter „6 Stunden der individuell vereinbarten Wochenarbeitszeit“ ersetzt. Somit erhalten auch Teilzeitkräfte ab 1.9.2023 die volle Zulage, vorausgesetzt dass sie eben mindestens die 6 Stunden zur Anleitung unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang erbringen.

  • Kenntnisnahmebeschlüsse für Pflegedienst und Sozial- und Erziehungsdienst

Die Redaktionsverhandlungen der Tarifparteien zur Tarifeinigung des TVöD vom 22. April 2023 waren im Juli 2023 abgeschlossen. Nun konnten mit Kenntnisnahmebeschlüssen die Entgelttabellen für den Pflegedienst (Anlage C der AVO-DRS) und für den Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage D der AVO-DRS) gleichzeitig zu den kommunalen Trägern übernommen werden. Auch die Ausbildungsvergütungen (ORA-E-DRS und ORA-DRS-PIA/PFLEGE) wurden durch Kenntnisnahmebeschlüsse angepasst.

Bischöfliche Anordnung zur Übernahme vom Fahrkostenzuschuss bis 49 € für den SuE-Bereich ab dem 01.08.2023 (20.07.2023)

Der Bischof hat angeordnet das der zweckgebundene Zuschuss zum Job-Ticket gemäß § 6 OkM-DRS für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 01.08.2023 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und jederzeit widerruflich analog dem Zuschuss der jeweiligen Belegenheitsgemeinde, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 49,-€, erhöht wird, sofern und solange die dadurch enstehenden Kosten von der jeweiligen Belegenheitsgemeinde vollumfänglich an den katholischen Träger erstattet wird.

Für die Regionen in denen der ÖPNV nicht für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzbar ist, und Kommunen den Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst z.B. Tankgutscheine finanzieren, hat der Bischof auch eine Anordnung getroffen.

Sie können die vollständige Bischöfliche Anordnung herunterladen.

Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst und in der Pflege - Beschluss der KODA (01.06.2023)

Auszug aus dem 4. Newsletter der KODA-DRS

Beschlüsse
Die KODA hat in ihrer Sitzung am 25. Mai 2023 das Folgende beschlossen [Die Beschlüsse erlangen nach der Unterzeichnung durch den Bischof und durch die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Rottenburg-Stuttgart Rechtskraft.]:

Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst und in der Pflege
Wie im Newsletter Nr. 3 beschrieben, hat die KODA nach Abschluss der Tarifverhandlung bei Bund und Kommunen (TVöD-VKA) die Inflationsausgleichsprämie für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 45 AVO-DRS), in der Pflege (§ 55) und für die Auszubildenden dieser Berufe als Eigenregelung beschlossen.

Die weiteren Infomationen dazu und weitere Beschlüsse entnehmen Sie bitte dem 4. Newsletter der KODA-DRS.