Aktuelles

Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts (Pressemitteilung der Deutschen Bischofskonferenz 22.11.2022)

Bischöfe verabschieden „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat heute (22. November 2022) mit der erforderlichen Mehrheit eine Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts in Form der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ als Empfehlung für die deutschen (Erz-)Bistümer beschlossen. Sie löst die Grundordnung vom 27. April 2015 ab, die nach einigen Jahren einer Evaluation unterzogen wurde. Die Artikel der Grundordnung bilden die rechtliche Grundlage der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für die rund 800.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und ihrer Caritas.

Die dazu eingerichtete bischöfliche Arbeitsgruppe „Arbeitsrecht“ hatte den Auftrag, den institutionen-orientierten Ansatz für das kirchliche Arbeitsrecht weiterzuentwickeln. Anfang Mai dieses Jahres hat sie erste Entwürfe für einen Norm- und einen Begleittext zur Novellierung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ vorgelegt. In ein breit angelegtes Beteiligungsverfahren wurden viele relevante Akteure des kirchlichen Dienstes einbezogen – so die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, der Arbeitsrechtsausschuss der Zentral-KODA, die Personalwesenkommission des VDD, die Deutsche Ordensobernkonferenz, der Deutsche Caritasverband und die Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen. Da auf dem Synodalen Weg in erster Lesung bereits ein Handlungstext zur Grundordnung beraten worden war, der mittlerweile in zweiter Lesung verabschiedet worden ist, wurde auch eines der Synodalforen um Rückmeldung gebeten. Darüber hinaus gingen bis Ende August 2022 über 100 Rückmeldungen von Gremien, Institutionen und Interessenverbänden ein. Die Resonanz auf den Entwurf fiel insgesamt positiv aus. Dabei wurde neben der Beteiligungsmöglichkeit inhaltlich insbesondere der neue institutionenorientierte Ansatz begrüßt.

Die jetzt verabschiedete Neuordnung umfasst zwei Dokumente: den Normtext zur „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ und die zugehörigen „Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst“. Wesentliche Inhalte und Neuerungen beider Texte sind:

Die Grundordnung ist als „Verfassung des kirchlichen Dienstes“ konzipiert. Der Normtext enthält nicht nur spezifisch arbeits- oder dienstrechtliche Regelungen, sondern insbesondere auch zentrale Aussagen zu den Strukturmerkmalen und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes und wesentlicher Kennzeichen katholischer Identität.

In ihrer Neufassung gilt die Grundordnung für alle Handlungsfelder des kirchlichen Dienstes und alle Beschäftigtengruppen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Sie entfaltet Wirkung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Kirchenbeamte, Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige, Personen im Noviziat und Postulat, Führungskräfte, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses tätig sind (z. B. Geschäftsführende oder Vorstände), Auszubildende und ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind, wobei besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker und Ordensleute weiterhin gelten.  

Neu ist auch der institutionenorientierte Ansatz. Beim bisherigen überwiegend personenbezogenen Ansatz stand der einzelne Mitarbeitende und dessen persönliche Lebensführung im Fokus. Nach dem institutionenorientierten Ansatz tragen der Dienstgeber und seine Führungskräfte zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung. Die katholische Identität einer Einrichtung soll durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen gestaltet werden.

Damit einher geht eine weitere wichtige Botschaft der neuen Grundordnung: Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers. Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre. Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis bzw. Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung entgegen.

Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für pastorale und katechetische Dienste und zum anderen für diejenigen Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.

Explizit wie nie zuvor wird Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein, solange sie eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.

Der heutige Beschluss der Vollversammlung des VDD hat empfehlenden Charakter; um Rechtswirksamkeit zu entfalten, muss er in den einzelnen (Erz-)Bistümern in diözesanes Recht umgesetzt werden.

Hinweis:
Die beiden jetzt verabschiedeten Texte „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ und die „Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst“ vom 22. November 2022 finden Sie als PDF-Dateien im Downloadbereich des VDD.

Umsetzung des TVöD SuE in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (17.11.2022)

KODA wird im Plenum Ende November entscheiden.

Der TVöD SuE 2022 ist in unterschriebener Form und damit rechtsgültig am 7. November auf der offiziellen Seite der VKA veröffentlicht worden.

Die KODA musste aufgrund der in der AVO-DRS geltenden Tarifautomatik auf diese Veröffentlichung warten, da erst zu diesem Zeitpunkt eindeutig bestimmbar war, welche Neuregelungen von der Tarifautomatik erfasst sind und welche nicht.

Am 30.11.2022 findet die nächste und letzte Plenumssitzung der KODA für dieses Jahr statt. In diesem Plenum werden die entsprechenden Beschlüsse zur Übernahme des TVöD SuE in die AVO-DRS getroffen werden.

Der KODA ist bewusst, dass die Beschäftigten in den Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung seit Monaten auf die Umsetzung dieses Tarifvertrages warten. Die offizielle Veröffentlichung mit den dazugehörigen Unterschriften hat dieses Mal ungewöhnlich lange gedauert. Daher auch die Verzögerung bei der Umsetzung in der Diözese.

Beschlüsse müssen korrekt vorbereitet werden. Die Einarbeitung von Tarifverträgen in die kirchlichen Arbeitsvertragsregeln ist eine komplexe Arbeit, die ihre Zeit benötigt.

Nach dem Plenum am 30.11. wird die KODA alle Beschäftigten in einem neuen Newsletter über die Ergebnisse der Umsetzung des Tarifvertrages SuE 2022 in die AVO-DRS auf dieser Seite informieren. Dann werden auch alle Fragen z.B. zur Inanspruchnahme von Regenerationstagen aus 2022 und ähnliches beantwortet sein.

Quelle: koda.drs.de/aktuelles

Anmeldefrist zur Mitarbeiterteilversammlung am 14.11.2022 verlängert (23.10.2022)

Für die Mitarbeiterteilversammlung am 14.11.2022 in Präsenz in der Akademie Hohenheim bzw. bei zu der Onlineübertragung kann man sich noch bis zum 08.11.2022 anmelden. Der Link zur Anmeldeseite steht in den Einladungen.

Infos aus der KODA: TVöD-Tarifabschluss 2022 zum Sozial- und Erziehungsdienst (Stand 18.10.2022)

Für den TVöD-Bereich wurde am 18.05.2022 zwischen den Tarifparteien eine Einigung zum kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst erzielt. Die langwierigen Redaktionsverhandlungen wurden am 30.08.2022 abgeschlossen.

Trotz Abschluss der Redaktionsverhandlungen im August, liegen die Änderungstarifverträge noch nicht vor. Es gibt inzwischen jedoch eine Empfehlung des Kommunalen Arbeitgeberverbands BW zur Zahlbarmachung der vereinbarten Zulagen. Die Auszahlung der rückwirkend ab 01.07.2022 zu zahlenden Zulagen wird von der ZGASt im Einvernehmen mit der Bistums-KODA im Abrechnungsmonat Oktober 2022 vorgenommen.

Im Einzelnen gilt zur Entgeltgruppenzulage folgendes:

  • Alle Beschäftigten in S 2 bis S 11a erhalten eine Zulage mit 130,00 €/Monat.
  • Alle Beschäftigten in S 11b bis S 12 sowie S 14 bis S 15 Fg. 6, erhalten eine Zulage mit 180,00 €/Monat.
  • Beide Zulagen fließen in die Berechnung der Jahressonderzahlung ein und werden bei Teilzeit entsprechend des Beschäftigungsumfangs gekürzt.

In S 11b, S 12, S 14 und S 15 Fg. 6 können tarifkonform nur Sozialarbeiter*innen, nicht aber Kita-Leitungen/Erzieherinnen eingruppiert sein.

Das bedeutet: Kita-Leitungen ab S 13 erhalten nach dem Tarifabschluss SuE keine Zulage. Nur die Kita-Leitungen in S 9 erhalten die Zulage mit 130 €. Als Begründung hierfür wird von Gewerkschaftsseite angegeben, dass mit der 2016 eingeführten neuen SuE-Entgeltordnung die Kita-Leitungen erhebliche Verbesserungen in der Eingruppierung erhielten, während es für die große Mehrheit der Beschäftigten damals aber nur zu moderaten Entgelterhöhungen kam.

Für alle in den o.g. Entgeltgruppen eingruppierten Beschäftigten wird die Zulage im Oktober 2022 rückwirkend ab 07.2022 (bei späterem Eintritt ab Eintrittsdatum bzw. bei Anstellung nach vorhergehendem Anerkennungspraktikum oder beendeter PIA-Ausbildung ab Beginn der SuE-Eingruppierung) ausgezahlt.

Davon ausgenommen sind (vorläufig):

  • Alle ausgeschiedenen Beschäftigten, da derzeit noch unklar ist, ob und unter welchen Bedingungen dieser Personenkreis die Zulage erhält.
  • Beschäftigte mit einer Zulage für höherwertige Tätigkeit (§ 14 AVO-.DRS), wenn die Entgeltgruppe der höherwertigen Tätigkeit S 13 oder höher ist.

Beschäftigte in S 15 Fg. 6 (Sozialarbeiter*innen) haben Anspruch auf eine Zulage mit 180 €.

Beschäftigte, die als Praxisanleiter*innen in der Ausbildung von Erzieher*innen/Kinderpfleger*innen mit einem Zeitanteil von mindestens 15 % ihrer Gesamttätigkeit tätig sind, erhalten rückwirkend ab 01.07.2022 eine Zulage mit 70 €/Monat. In der Tarifeinigung war dies nur bis EG S 9 vorgesehen, nach den Redaktionsverhandlungen werden nun auch die Kita-Leitungen in den berechtigten Personenkreis einbezogen.

Über die weiteren Neuerungen durch den TVöD-Tarifabschluss 2022, wie die Anpassung der Stufenlaufzeiten oder die Umsetzung der Regenerationstage, wird die Bistums-KODA erst entscheiden können, wenn die Tariftexte vorliegen.

Quelle: KODA-DRS

Einladung zur Mitarbeiterversammlung (02.10.2022/Aktualisierung 04.10.2022)

AKTUALISIERUNG am 04.10.2022

Wie uns vom externen Dienstleister mitgeteilt wurde, sollte die Post die Einladungsschreiben am Freitag (30.09.2022) abholen. Die Post hat die Brief aber erst heute abgeholt.

Das persönliche Einladungsschreiben, an alle Kolleginnen und Kollegen die beim Stadtdekanat Stuttgart angestellt sind, haben wir am 26.09.2022 an einen externen Dienstleister zum Druck und Versand übergeben. Falls Sie bis zum 05.10.2022 06.10.2022 keine Einladung per Post erhalten haben sollten, melden Sie sich bitte per Mail an mitarbeiterversammlung(at)*mav-dekanat-stuttgart.de.

* Hinweis: Das (at) durch @ ersetzen.